RS0110293 – OGH Rechtssatz
Die Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist für sich allein, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages steht, keine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB in bezug auf das Vergehen nach § 162 StGB.