JudikaturOGH

RS0110111 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1998

In diesem Sinn ist der Rundfunkempfang in Gemeinschaftsräumen demnach ein durch einen Dritten vermittelter Empfang; insoweit kann von einer "öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werkes" durch den Hotelier im Sinn des § 18 Abs 3 UrhG gesprochen werden. Der Rundfunkempfang im Hotelzimmer ist hingegen der bestimmungsgemäßen Nutzung von Rundfunksendungen in Privatwohnungen gleich. Der einzige Unterschied besteht darin, daß das Fernsehgerät im Hotelzimmer mitgemietet wird, das Fernsehgerät in der Privatwohnung aber im Regelfall auch im privaten Eigentum steht.

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