RS0110052 – OGH Rechtssatz
Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach § 532 Abs 2 ZPO zuständigen Prozessgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt. Dazu muss bereits das Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO abgeschlossen sein.