RS0110402 – OGH Rechtssatz
Ein Antrag, mit dem ein Zwischenverfahren eingeleitet wird (hier:
Antrag mehrerer Parteien, ihre Ansprüche im Zusammenlegungsverfahren zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen), stellt kein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG dar. Sein Unterlassen ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 1304 ABGB relevant.