RS0110120 – OGH Rechtssatz
Unerfahrenheit liegt nur bei allgemeinem Mangel an Lebenserfahrung oder von Geschäftskenntnissen, nicht aber schon dann vor, wenn die bloß für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse fehlten.
Eine vermeintliche Zwangslage stellt aber die subjektiven Voraussetzungen her.