RS0110084 – OGH Rechtssatz
Nur die primären Leistungsvoraussetzungen sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu beurteilen. Die Ermittlung der Höhe der gebührenden Leistung ist als sekundäre Leistungsvoraussetzung nach § 223 Abs 2 ASVG ausgehend von der Rechtslage am Stichtag vorzunehmen.