Die objektive Beweislast dafür, daß ein atypisches Dienstverhältnis vorliegt, das im Hinblick auf seine Art und insbesondere nur die für kurze Zeit vorgesehene Dauer die Anwendung einer niedrigeren als der sich nach § 179 Abs 3 ASVG ergebenden Bemessungsgrundlage rechtfertigt, obliegt dem Sozialversicherungsträger.
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