RS0110194 – OGH Rechtssatz
Unterließ der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler die Aufklärung des Käufers über das Reifenalter, wenn eine solche Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich war, hat er gegenüber dem Käufer für den Mangel der erwarteten und stillschweigend bedungenen Fahrzeugausstattung - eine dem Fahrzeugalter entsprechende Bereifung - einzustehen und haftet für den Mangelfolgeschaden infolge positiver Vertragsverletzung.