JudikaturOGH

RS0110032 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 1998

Ein Rechtsträger wird hoheitlich tätig, wenn er zur Erreichung von Verwaltungszielen Hoheitsakte setzt, wenn der Rechtsträger dem Staatsbürger also mit Befehlgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. Hier: Einholung eines Privatgutachtens im Sinne des § 29 Abs 2 WGG.

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