RS0110032 – OGH Rechtssatz
Ein Rechtsträger wird hoheitlich tätig, wenn er zur Erreichung von Verwaltungszielen Hoheitsakte setzt, wenn der Rechtsträger dem Staatsbürger also mit Befehlgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. Hier: Einholung eines Privatgutachtens im Sinne des § 29 Abs 2 WGG.