Es ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach § 482 Abs 1 ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß § 1052 Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf.
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