Die zeitliche Begrenzung der auf Verdunkelungsgefahr gestützten Untersuchungshaft bedeutet nicht, daß dieser Haftgrund schon vor der im § 194 Abs 1 StPO genannten Frist verneint werden muß, wenn auch nach Ablauf von zwei Monaten weiterhin Behinderung der Wahrheitsfindung möglich ist.
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