§ 180 ASVG ist unanwendbar, wenn der Konzipient die Rechtsanwaltsprüfung erst nach dem dreißigsten Lebensjahr abgelegt und sein Verdienst vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammenhängt, weil Rechtsanwaltsanwärter üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt werden.
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