§ 180 Abs 2 ASVG betrifft grundsätzlich andere, dass heißt von § 180 Abs 1 ASVG nicht erfasste Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres dreißigsten Lebensjahrs verunfallt sind. Daraus darf allerdings nicht geschlossen werden, dass sich die Regelungen der Abs 1 und 2 gegenseitig ausschließen; sie ergänzen sich vielmehr dann, wenn der Verletzte sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befand und noch nicht dreißig Jahre alt war.
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