§ 180 Abs 1 ASVG stellt darauf ab, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die begonnene Berufsausbildung abgeschlossen gewesen wäre, der Arbeitsverdienst bis zur Erreichung des dreißigsten Lebensjahres erhöht wird, nicht aber darüber hinaus. Der Versicherte kann in diesem Fall unter Umständen die Bestimmung des § 180 Abs 2 ASVG für sich in Anspruch nehmen.
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