Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) ist als Ausbildungszeit anzusehen und kann somit als Berufsausbildung im Sinne des § 180 Abs 1 ASVG qualifiziert werden. Die Berufsausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters ist frühestens mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung abgeschlossen.
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