Nach der in § 180 Abs 1 ASVG gewählten Textierung "Beitragsgrundlage, die von Personen gleicher Ausbildung in der Regel erreicht wird", handelt es sich um eine Beitragsgrundlage, die von Ausnahmen abgesehen von allen Versicherten gleicher Ausbildung erreicht wird. Das kann bei der durch den Kollektivvertrag festgesetzten Beitragsgrundlage angenommen werden. Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird".
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden