JudikaturOGH

RS0109883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1998

Die Zahnbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 133 Abs 2 ASVG), wobei mangels Regelung in den jeweils geltenden Verträgen mit Zahnbehandlern für Keramik-Inlays der Versicherungsträger mangels anderer Anhaltspunkte nur die üblichen Marktpreise für derartige Leistungen zu ersetzen hat.

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