Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von dem der klagenden Partei obliegenden Beweis (arg "...es sei denn ..." in § 75 Abs 4 zweiter Satz AktG) ab, dass für die Abberufung kein wichtiger Grund vorliegt.
Rückverweise
…Geschäftsfällen wirklich bedenklich waren oder nur auf den ersten Blick bedenklich erschienen. Das Vorliegen unsachlicher Motive wäre auch vom Kläger zu beweisen gewesen (RIS-Justiz RS0110177, 1 Ob 191/02y ua), was ihm - wie das Erstgericht dargelegt hat - nicht gelungen ist. Da der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied nach…