JudikaturOGH

RS0110201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1998

Der Absonderungskurator hat vorausgehende Verwaltungstätigkeiten und Vertretungstätigkeiten des Erben, die dieser in Ausübung der ihm gemäß § 810 ABGB zukommenden Rechte vorgenommen hat, nicht zu überprüfen; er muß ein vom Erben einem Nachlaßgläubiger gegenüber abgegebenes Anerkenntnis gegen sich gelten lassen. Ebensowenig unterliegt die zwischen dem Erben und dem mit Verwaltungshandlungen und Vertretungshandlungen für den Nachlaß betrauten Rechtsanwalt vor der Bestellung des Absonderungskurators getroffene Vereinbarung, daß der Rechtsanwalt bei ihm anfallende Verwaltungserträge behalten und damit seine Kostenforderung gegenüber dem Nachlaß abdecken kann, der Prüfungsbefugnis des Absonderungskurators.

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