§ 19 Abs 2 WEG über das schriftliche Abbedingen des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels ist auf Vereinbarungen im Vorstadium des Wohnungseigentums analog anzuwenden, sofern damit der im Gesetz genannte Personenkreis der (späteren) Miteigentümer nicht verlassen wird. Der Vertragsabschluss vor Verbücherung des Mieteigentums aller Vertragspartner ist kein Hindernis für die Gültigkeit der Vereinbarung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden