Die Erlangung der Angestellteneigenschaft im Bereich von handwerklichen Tätigkeiten ist im Vergleich zu Handelsgewerben für die dort tätigen Arbeitnehmer durch die Hervorhebung der kaufmännischen Dienste in § 1 Abs 1 AngG erheblich erschwert. (Hier:
Kfz-Mechanikermeister, der an der Führung des Betriebes nur in untergeordneter Weise beteiligt war, sodaß auch die Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zu einer Qualifikation seiner Tätigkeit als höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des § 1 Abs 1 AngG führt.)
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