RS0109893 – OGH Rechtssatz
1. Als Beispiele für solche Versicherten, auf deren versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Zeitraum vor dem Stichtag zumindest teilweise keine Arbeitszeitvorschriften anwendbar sind, werden in den Gesetzesmaterialien unter anderem Gewerbetreibende, Bauern, Hausbesorger und Heimarbeiter genannt, für die eine Gleitmöglichkeit nur dann bestehen soll, wenn eine unselbständige Erwerbstätigkeit während des Gleitens ausgeübt wird, für die Arbeitszeitvorschriften gelten, und die Höchstgrenze der bei Normalarbeitszeit geltenden Arbeitszeit während des Gleitens nicht überschritten wird (zwanzig beziehungsweise achtundzwanzig Stunden). Diese Bestimmung ist auch auf einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit leitenden Angestellten mit maßgeblichen Führungsaufgaben anwendbar, weil er als solcher ebenso wie Gewerbetreibende, Bauern, Hausbesorger oder Heimarbeiter keinen gesetzlichen Arbeitszeitregelungen unterliegt. 2. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Ansicht, für solche Erwerbstätige bestünde eine Gleitmöglichkeit nur dann, wenn für die während des Gleitens ausgeübte Erwerbstätigkeit Arbeitszeitvorschriften gelten, geht über den Gesetzeswortlaut des § 253c Abs 3 ASVG hinaus, weil sich danach das Ausmaß der ab dem Stichtag verrichteten Arbeitszeit nicht nur auf gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normen, sondern auch aus einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben kann.