RS0109889 – OGH Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 145 Abs 6 GSVG ist, daß bei der Berechnung der Pension ein eigenes Einkommen der Witwe in Anschlag gebracht und die Witwenpension dementsprechend mit einem unter 60 vH liegenden Prozentsatz der (theoretischen) Direktpension ermittelt wurde; die nach § 145 Abs 2 GSVG ermittelte (Basispension)Pension bleibt - abgesehen von inflationsbedingten Anpassungen - hingegen unverändert; es ändert sich allenfalls nur der Erhöhungsbetrag, hinsichtlich dessen Beginns und Dauer § 145 Abs 7 GSVG nähere Ausführungsbestimmungen enthält. Abs 7 hat jedoch zur Voraussetzung, daß ein Erhöhungsbetrag nach Abs 6 gewährt wurde (Einleitungssatz:
"Die Erhöhung der Witwen.... Pension gemäß Abs 6 ist erstmalig.....").