Kann sich ein Dienstgeber nicht auf eine nach außen wirkende Solidarverpflichtung (§ 896 ABGB) seiner Dienstnehmer, für die er eingestanden ist, stützen, haften diese als Regreßpflichtige im Innenverhältnis anteilig, das heißt der Dienstgeber kann bei Vorhandensein mehrerer regreßpflichtiger Schädiger jeden nur auf seine Quote in Anspruch nehmen. Ist demnach eine Regreßforderung nach § 4 DHG zu mäßigen, kann das die nur auf ihre Anteile haftenden Mitschuldner nicht berühren. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn eine von einem Dritten in Anspruch genommene Gemeinde Regreß an ihren Dienstnehmern nimmt.
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