JudikaturOGH

RS0109785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2015

Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. Diese sind zweckmäßigerweise auf der Grundlage des Durchschnittes der in den letzten zwölf repräsentativen Monaten erzielten Umsätze zu ermitteln.

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