Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Nach der derzeitigen Rechtslage kann nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.
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