JudikaturOGH

RS0109901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 1998

Beim Haus der Barmherzigkeit in Wien handelt es sich um eine Pflegeanstalt im Sinne des § 95 Abs 2 GSVG. Das Gesetz normiert, daß es sich bei der Aufnahme in in eine solche Einrichtung nicht um Anstaltspflege handelt.

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