Nur die in § 234 ASVG angeführten Zeiten sind als neutral zu werten;
es handelt sich dabei um eine taxative Aufzählung (SSV-NF 6/58;
SSV-NF 6/127). Zeiten vom Entzug einer Leistung bis zur neuen Antragstellung sind keine neutralen Zeiten; eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 234 ASVG ist auf diesen Fall nicht geboten.
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