RS0109685 – OGH Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG wirkt nur jeder volle Lebensmonat nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres wartezeiterhöhend. Die für Versicherungszeiten geltende Regelung, daß Resttage unter gewissen Umständen Versicherungsmonate bilden können (§ 231 ASVG), ist mangels Vergleichbarkeit von Versicherungsmonaten mit Lebensmonaten nicht anzuwenden.