RS0109628 – OGH Rechtssatz
Wer sich zu Lasten Dritter auf eine solche Weise Befriedigung seiner Forderungen verschafft, daß sein Schuldner danach vermögenslos ist, hat durch dieses rücksichtslose Verhalten hinreichend dokumentiert, daß es ihm nur auf seinen eigenen Vorteil ankommt; er muß sich daher gefallen lassen, daß ihm der Vorwuf eines drohenden Verhaltens im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO unabhängig davon gemacht wird, ob er um die Rechtsfolgen seines Handelns wußte oder nicht.