JudikaturOGH

RS0109626 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1998

Der Abschluß eines Erbteilungsübereinkommens kann weder formal noch inhaltlich einem Kaufvertrag gleichgehalten werden: Handelt es sich beim Kauf als synallagmatischem Vertrag um einen zweipersonalen Veräußerungsvorgang, bei dem eine einzelne Sache einem anderen um eine bestimmte Summe Geldes überlassen wird (§ 1053 ABGB), geht es beim Erbteilungsübereinkommen um die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft mehrerer Miterben in Ansehung des gesamten Aktivvermögens des Nachlasses, wobei schon auf Grund der Mehrseitigkeit dieses Auseinandersetzungsvertrages keine synallagmatische Verknüpfung der Forderungen der einzelnen Beteiligten aus der Vereinbarung besteht.

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