RS0109949 – OGH Rechtssatz
Wurde der Streitgegenstand (Anfechtung einer "Motivkündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) von den Parteien unterschiedlich bewertet und erachteten die vorhergehenden Instanzen in Hinblick auf § 58 Abs 1 ASGG die gemäß § 7 RATG gebotene Bewertung als entbehrlich, ist gemäß § 14 lit a RATG die Bemessungsgrundlage "im Zweifel" mit dreihunderttausend Schilling zu bewerten.