RS0109958 – OGH Rechtssatz
Bloße Spekulationen über einen vorgeblichen Ausschlußgrund (hier: § 68 Abs 2 StPO) genügen dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis nicht.
Im übrigen stellt eine auf die seelische Verfassung eines vierzehnjährigen Vergewaltigungsopfers Bedacht nehmende, von der Tätigkeit eines Untersuchungsrichters gänzlich verschiedene Vorbereitung der Hauptverhandlung durch Instruktion des Mädchens über seine Zeugenrolle einen Ausschlußgrund nicht her.