Die Haftung der Rechtsvorgänger ist gemäß § 67 Abs 1 GmbHG nicht auf die im Zeitpunkt der Kaduzierung aushaftenden und fälligen Beträge der Stammeinlage beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die nach der Kaduzierung bis zur Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters fällig gewordenen und noch unbeglichenen weiteren Bareinlagenbeträge.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden