JudikaturOGH

RS0110197 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Lichtbilder sind nur dann Urkunden, wenn sie schriftliche Aufzeichnungen festhalten, sonst Augenscheinsgegenstände, wenn sie keinen Gedankeninhalt vermitteln, sondern bloß die äußere Erscheinung von Personen oder Sachen darstellen.

Rückverweise