Wurden im Feststellungsantrag bloße Sachverhaltsannahmen - mit zahlreichen Varianten - konstruiert, um den Obersten Gerichtshof zur Abgabe eines theoretischen Rechtsgutachten darüber zu veranlassen, wie künftig Verträge zu gestalten sind, um vom Antragsteller nicht gewünschte Rechtsfolgen zu vermeiden (hier: wie Auftraggeber und Reinigungsunternehmen vorzugehen haben, um den Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auszuschließen), ist die Antragstellung rechtsmißbräuchlich und der Antrag ohne Versuch eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden