§ 914 ABGB gilt auch für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen. Dabei ist insbesondere der dem Gesellschaftsrecht eigene Treuegedanke unter Bedachtnahme auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen.
…Gesellschaft bürgerlichen Rechts (4 Ob 229/07s = RS0108891 [T13]) – sind grundsätzlich nach § 914 ABGB unter besonderer Berücksichtigung des Treuegedankens auszulegen (RS0109668; RS0108891 [T13]). Nur nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft wird der objektiven Auslegung (vgl RS0108891) des Gesellschaftsvertrags der Vorzug eingeräumt (2 Ob …
…7 Ob 559/90 [GmbH Co KG]; 3 Ob 2135/96h [KG]; 4 Ob 229/07s [GesbR]; RIS Justiz RS0109668; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer , Gesellschaftsrecht [2008] Rz 1/69; U. Torggler/H. Torggler in Straube , HGB I³ § …
…16; Hochedlinger in Artmann UGB³ § 179 Rz 24). [5] 2. Die Auslegung des behaupteten Gesellschaftsvertrags unterliegt § 914 ABGB (RS0109668; vgl auch RS0108891 [T13]). Fragen der Vertragsauslegung hängen regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls (RS0042936) ab. Ihnen kommt somit im Regelfall keine darüber hinausreichende…
…559/90 [GmbH Co KG]; 3 Ob 2135/96h [KG]; 4 Ob 229/07s [GesbR]; 2 Ob 209/10i; RS0109668); auch mangels einer ausdrücklichen Regelung ist daher zwischen den Gründungsmitgliedern der übereinstimmende Parteiwille maßgeblich. [35] 1.3. Der Oberste Gerichtshof hat aber mehrfach auf die…
…4 Ob 229/07s). Dabei ist insbesondere der dem Gesellschaftsrecht eigene Treuegedanke unter Bedachtnahme auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen (vgl RS0109668). 3.2. Demgegenüber sind korporative Regelungen in Satzungen juristischer Personen und Stiftungen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang…
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