Bei der Regelung des § 19 BPGG handelt es sich um eine Sondernorm zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Sind Personen aus dem im Abs 1 umschriebenen Personenkreis vorhanden, ist für die Auszahlung des Pflegegelds an diese Personen keine verlassenschaftsgerichtliche Verfügung erforderlich.
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