Der Wachkommandant (§ 23 Abs 1 ADV) kommt gemäß § 2 Z 3 MilStG als Täter des Sonderdeliktes nach § 24 Abs 1 Z 3 MilStG nicht in Betracht (vgl demgegenüber § 22 Abs 1 zweiter Satz ADV).
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