JudikaturOGH

RS0109802 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2011

Wer eingangsabgabepflichtige Waren - von Zollorganen unbemerkt - in das österreichische Zollgebiet einbringt, verletzt die Gestellungspflicht (Art 40 ZK). Die Gestellung solcher Waren hat mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren zu erfolgen (§ 37 ZollR-DG); abgabepflichtige Waren können in Österreich also nicht konkludent gestellt werden. In einem solchen Fall verbringt daher der Täter eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet (erster Fall des § 35 Abs 1 lit a FinStrG), er entzieht aber nicht schlüssig gestellte Waren der zollamtlichen Überwachung im Sinne des dritten Falls leg cit. Wenngleich die Zollschuld schon im Zeitpunkt des Verstoßes gegen Gestellungsvorschriften entsteht (Art 202 Abs 2 ZK), ist für die Abgrenzung des vollendeten Schmuggels vom versuchten Schmuggel die Vereitelung der Zollbehandlung entscheidend; wird die eingangsabgabepflichtige Ware am Zollamtsplatz entdeckt, ist nur Versuch des Finanzvergehens gegeben.

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