RS0109702 – OGH Rechtssatz
Der ausgeschlossene Minderheitsgesellschafter kann die Verletzung zwingender Umwandlungsvorschriften (der Beteiligungsvorschrift des § 5 Abs 1 UmwG idgF; des § 7 Abs 1 UmwG alt) mit Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG bekämpfen.
Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur…
Rückverweise