RS0109408 – OGH Rechtssatz
Der Dienstgeber ist seiner gesetzlichen Pflicht durch Verständigung des Dienststellenausschusses rechtzeitig vor der beabsichtigten Kündigung nachgekommen, weil § 10 Abs 9 PVG nur die Unterlassung der Mitwirkung der Personalvertretung der Sanktion der Unwirksamkeit der Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG unterstellt. Selbst eine unrichtige Information über einen Kündigungsgrund vermag im Falle der Nichtäußerung oder Zustimmung der Personalvertretung zu einer beabsichtigten Kündigung zu keiner Unwirksamkeit derselben im Sinne des § 10 Abs 9 PVG zu führen.