Das Urteil, der Beklagte sei schuldig, die Befreiung des Klägers als Bürge und Zahler für einen dem Beklagten gewährten Kredit zu "bewirken", ist nach § 353 EO zu vollstrecken. Wurde auf Grund dieses Titels die Exekution nach § 354 EO rechtskräftig bewilligt, können dennoch Beugestrafen angedroht und bewilligt werden: Das angestrebte Ziel des Betreibenden kann infolge der Akzessorietät der Bürgschaft jedenfalls auch ohne Rechtshandlungen des Kreditgebers auch dadurch erreicht werden, daß die Kreditschuld beglichen wird.
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