RS0109537 – OGH Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen Heilbehelfen (§ 137 Abs 1 ASVG) und Hilfsmitteln (§ 154 Abs 1 ASVG) ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als "Hilfsmittel") zum Einsatz kommt.