Die Unterscheidung zwischen Heilbehelfen (§ 137 Abs 1 ASVG) und Hilfsmitteln (§ 154 Abs 1 ASVG) ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als "Hilfsmittel") zum Einsatz kommt.
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