JudikaturOGH

RS0109357 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1998

Die dem Kläger erteilte schriftliche Ermahnung stellt keine mitbestimmungspflichtige Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG dar, sondern bildet als "schlichte" Verwarnung ein Tatbestandselement für die Kündigung gemäß § 64 Abs 2 Z 3 beziehungsweise Abs 3 Z 1 BF-DO (Nichterreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges trotz schriftlicher Ermahnung).

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