RS0109543 – OGH Rechtssatz
Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen können auch von anderen Personen als den primär Anspruchsberechtigten (Versicherten) zurückgefordert werden können, wenn sie Zahlungsempfänger im Sinne des § 71 Abs 1 BSVG (§ 106 Abs 1 ASVG) sind.