JudikaturOGH

RS0109230 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1998

Die Frage, ob die Vertragspartner bei teilweiser Unmöglichkeit im Sinne des § 878 ABGB den Restteil des Vertrages auch allein geschlossen hätten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

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