JudikaturOGH

RS0109083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1998

Das Verlegen beziehungsweise Vergessen der Postsendung durch die Ehefrau des Wiedereinsetzungswerbers stellt für diesen ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO dar.

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