Eine dauernde Invalidität "ergibt" sich im Sinne des Art 7.1 AUVB 1989, wenn sie als Folge des Unfalls eintritt, also objektiv vorhanden ist. Dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss, besagt die Bestimmung nicht. Eine dauernde Invalidität kann aber auch schon eingetreten sein, ohne dass sie der Betroffene als solche erkennt.
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