Art 7.1 AUVB 1989 enthält - wie früher schon Art 8.II.1 AUVB 1965 (1976 und 1984) - einen Risikoausschluss dahin, dass aus dem vertraglichen Unfallrisiko die Folge der dauernden Invalidität ausgenommen wird, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet "ergibt".
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